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§ 11 FhG - Mitglieder und Angehörige (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Mitglieder der Fachhochschule sind

  1. 1.
    die Rektorin/der Rektor,
  2. 2.
    die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor,
  3. 3.
    die Professorinnen und Professoren,
  4. 4.
    die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
  5. 5.
    die Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten,
  6. 6.
    die sonstigen Beamtinnen und Beamten und die Beschäftigten, sofern sie hauptberuflich tätig sind (andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und
  7. 7.
    die eingeschriebenen Studierenden.

(2) Mitglieder der Fachhochschule sind auch Personen, die, ohne Mitglied nach Absatz 1 zu sein, an der Fachhochschule mit Zustimmung der Hochschulleitung hauptberuflich tätig sind.

(3) Angehörige der Fachhochschule sind

  1. 1.
    die in den Ruhestand getretenen Professorinnen und Professoren,
  2. 2.
    die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehen d oder gastweise an der Fachhochschule Tätigen,
  3. 3.
    die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
  4. 4.
    die Lehrbeauftragten und die sonstigen an der Fachhochschule nebenberuflich Tätigen,
  5. 5.
    die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger und die Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren der Fachhochschule,
  6. 6.
    die Gasthörerinnen und Gasthörer.

Angehörige der Fachhochschule können auch Studierende sein, die an anderen Hochschulen in der Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz eingeschrieben sind, wenn dies in Verträgen zwischen der Fachhochschule und den Hochschulen vereinbart ist.