§ 11 FhG - Mitglieder und Angehörige (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
(1) Mitglieder der Fachhochschule sind
- 1.die Rektorin/der Rektor,
- 2.die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor,
- 3.die Professorinnen und Professoren,
- 4.die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
- 5.die Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten,
- 6.die sonstigen Beamtinnen und Beamten und die Beschäftigten, sofern sie hauptberuflich tätig sind (andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und
- 7.die eingeschriebenen Studierenden.
(2) Mitglieder der Fachhochschule sind auch Personen, die, ohne Mitglied nach Absatz 1 zu sein, an der Fachhochschule mit Zustimmung der Hochschulleitung hauptberuflich tätig sind.
(3) Angehörige der Fachhochschule sind
- 1.die in den Ruhestand getretenen Professorinnen und Professoren,
- 2.die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehen d oder gastweise an der Fachhochschule Tätigen,
- 3.die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
- 4.die Lehrbeauftragten und die sonstigen an der Fachhochschule nebenberuflich Tätigen,
- 5.die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger und die Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren der Fachhochschule,
- 6.die Gasthörerinnen und Gasthörer.
Angehörige der Fachhochschule können auch Studierende sein, die an anderen Hochschulen in der Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz eingeschrieben sind, wenn dies in Verträgen zwischen der Fachhochschule und den Hochschulen vereinbart ist.