§ 33 HBKG - Bestimmung der Bezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmen die Kammern für ihre Kammermitglieder, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Kammermitglieder erforderlich ist.
(2) Bezeichnungen nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.
(3) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Öffentliches Gesundheitswesen" und "Öffentliches Veterinärwesen".