Versionsverlauf


§ 47a BremSchulG - Maßnahmen zur Sicherheit der Schule

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, durch deren oder dessen Schulbesuch die Sicherheit von Menschen erheblich gefährdet wird, kann vom Besuch aller öffentlichen Schulen im Land Bremen ausgeschlossen werden, wenn eine Änderung des schulischen Verhaltens der Schülerin oder des Schülers auch für die Zukunft nicht erwartet werden kann. Der Ausschluss darf nur in der Sekundarstufe II und der Schule für Erwachsene angeordnet werden.

(2) Über den Ausschluss entscheidet die Fachaufsicht auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Bis zur Entscheidung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schülerin oder dem Schüler mit sofortiger Wirkung den Schulbesuch untersagen.

(3) Bevor die Fachaufsicht entscheidet, hat sie der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten und dem Jugendamt Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(4) Wird eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler vom Schulbesuch ausgeschlossen, wirkt die Fachaufsicht auf geeignete Maßnahmen, insbesondere der Jugendhilfe, für diese Schülerin oder diesen Schüler hin; diese Maßnahmen sollen schulisch begleitet werden.

(5) Eine vom Schulbesuch ausgeschlossene Schülerin oder ein vom Schulbesuch ausgeschlossener Schüler ist von der Fachaufsicht auf Antrag wieder zum Schulbesuch zuzulassen, wenn Tatsachen die Erwartung rechtfertigen, dass durch den Schulbesuch der Schülerin oder des Schülers die Sicherheit von Menschen nicht mehr erheblich gefährdet wird. Der Antrag kann erstmalig sechs Monate nach der Entscheidung über den Ausschluss gestellt werden.