§ 47a BremSchulG - Maßnahmen zur Sicherheit der Schule
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der durch die fortgesetzte vorsätzliche Begehung von Straftaten Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit von Personen in der Schule gefährdet, kann vom Besuch aller öffentlichen Schulen im Land Bremen ausgeschlossen werden, wenn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 in der Vergangenheit ohne Erfolg geblieben sind und eine Änderung des schulischen Verhaltens der Schülerin oder des Schülers auch für die Zukunft nicht erwartet werden kann.
(2) Über den Ausschluss entscheidet die Fachaufsicht auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Bis zur Entscheidung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schülerin oder dem Schüler mit sofortiger Wirkung den Schulbesuch untersagen.
(3) Bevor die Fachaufsicht entscheidet, hat sie der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(4) Wird eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler vom Schulbesuch ausgeschlossen, wirkt die Fachaufsicht auf geeignete Maßnahmen, insbesondere der Jugendhilfe, für diese Schülerin oder diesen Schüler hin; diese Maßnahmen sollen schulisch begleitet werden.
(5) Eine vom Schulbesuch ausgeschlossene Schülerin oder ein vom Schulbesuch ausgeschlossener Schüler ist von der Fachaufsicht auf Antrag wieder zum Schulbesuch zuzulassen, wenn Tatsachen die Erwartung rechtfertigen, dass die Schülerin oder der Schüler künftig keine Leben, körperliche Unversehrtheit oder persönliche Freiheit gefährdenden Straftaten gegen Personen in der Schule mehr begehen wird. Der Antrag kann erstmalig sechs Monate nach der Entscheidung über den Ausschluss gestellt werden.