§ 46 ThürAbgG - Organisation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Die Fraktionen bestimmen ihre Organisation und Vertretung ausgerichtet an den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie. Sie geben sich eine Geschäftsordnung, die beim Präsidenten des Landtags zu hinterlegen ist.