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  • ab 09.03.1995 (aktuelle Fassung)

§ 57 ThürAbgG - Rechtsnachfolge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Amtliche Abkürzung
ThürAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Die Rechte und Pflichten einer Fraktion, deren Rechtsstellung mit dem Ende der Wahlperiode entfällt, gehen auf eine in der folgenden Wahlperiode neu gebildete Fraktion über, wenn

  1. 1.
    deren Mitglieder derselben Partei oder Liste wie die Mitglieder der bisherigen Fraktion angehören und
  2. 2.
    die Fraktion innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn der Wahlperiode zusammentritt.

(2) § 56 Abs. 4 gilt entsprechend.