§ 55 ThürAbgG - Rechnungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Der Präsident des Rechnungshofs hat ein uneingeschränktes Prüfungsrecht.
(2) Der Prüfungsbericht wird von der Fraktion dem Präsidenten des Rechnungshofs im ersten Halbjahr nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt, der ihn prüfen kann.
(3) Bei der Prüfung ist der Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen Rechnung zu tragen. Die politische Erforderlichkeit von Maßnahmen der Fraktion ist nicht Gegenstand der Prüfung.
(4) Der Prüfbericht des Präsidenten des Rechnungshofs wird dem Präsidenten des Landtags und der jeweils geprüften Fraktion zugestellt.