Versionsverlauf


  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

§ 55 ThürAbgG - Rechnungsprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Amtliche Abkürzung
ThürAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Der Präsident des Rechnungshofs hat ein uneingeschränktes Prüfungsrecht.

(2) Der Prüfungsbericht wird von der Fraktion dem Präsidenten des Rechnungshofs im ersten Halbjahr nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt, der ihn prüfen kann.

(3) Bei der Prüfung ist der Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen Rechnung zu tragen. Die politische Erforderlichkeit von Maßnahmen der Fraktion ist nicht Gegenstand der Prüfung.

(4) Der Prüfbericht des Präsidenten des Rechnungshofs wird dem Präsidenten des Landtags und der jeweils geprüften Fraktion zugestellt.