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  • ab 01.09.1994 (aktuelle Fassung)

§ 12 ÖGDG M-V - Kur- und Erholungsorte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-4

(1) Im Verfahren über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten haben die Gesundheitsämter eine Stellungnahme abzugeben.

(2) Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der für die Anerkennung maßgebenden hygienischen Voraussetzungen.