§ 21 SparkG - Haftung
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
§ 94 des Landesbeamtengesetzes gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates und die ehrenamtlichen Mitglieder des Kreditausschusses entsprechend. Die Entscheidung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen obliegt der Vertretung des Trägers.