§ 2 LPartG - Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
- Amtliche Abkürzung
- LPartG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-15
1Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. 2Sie tragen füreinander Verantwortung.