§ 390 BGB - Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.