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BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
§§ 362 - 397, Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse
§§ 387 - 396, Titel 3 - Aufrechnung
§§ 387 - 396, Titel 3 - Aufrechnung
§ 387 BGB, Voraussetzungen
§ 388 BGB, Erklärung der Aufrechnung
§ 389 BGB, Wirkung der Aufrechnung
§ 390 BGB, Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
§ 391 BGB, Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
§ 392 BGB, Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
§ 393 BGB, Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
§ 394 BGB, Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
§ 395 BGB, Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
§ 396 BGB, Mehrheit von Forderungen