§ 36 KWO - Beschaffung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Stimmzettel werden vom Wahlleiter, die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge von der Gemeindeverwaltung beschafft. Die Stimmzettel sollen vorgefaltet geliefert werden.
(2) Für die allgemeinen Kommunalwahlen können die Umschläge beim Landeswahlleiter bestellt werden.