§ 36 KWO - Beschaffung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Stimmzettel und bei Mehrheitswahl die Wahlumschläge werden vom Wahlleiter, die Wahlumschläge für Verhältniswahlen und die Wahlbriefumschläge von der Gemeindeverwaltung beschafft. Die Stimmzettel für Verhältniswahlen sollen vorgefaltet geliefert werden.
(2) Für die allgemeinen Kommunalwahlen können die Umschläge beim Landeswahlleiter bestellt werden.