Versionsverlauf

§ 36 KWO - Beschaffung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Die Stimmzettel und bei Mehrheitswahl die Wahlumschläge werden vom Wahlleiter, die Wahlumschläge für Verhältniswahlen und die Wahlbriefumschläge von der Gemeindeverwaltung beschafft. Die Stimmzettel für Verhältniswahlen sollen vorgefaltet geliefert werden.

(2) Für die allgemeinen Kommunalwahlen können die Umschläge beim Landeswahlleiter bestellt werden.