§ 36a RiG - Ständige Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Der Vorsitzende und der ständige Beisitzer sind auf Grund von Vorschlagslisten zu bestimmen, welche die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen.
(2) Zum Vorsitzenden ist für die einzelnen Amtsperioden (§ 35 Abs. 2) jeweils ein Richter eines anderen Gerichtszweiges in der Reihenfolge
- ordentliche Gerichtsbarkeit
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Finanzgerichtsbarkeit
- Arbeitsgerichtsbarkeit
- Sozialgerichtsbarkeit
zu bestimmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des vorschlagsberechtigten Präsidiums des Gerichtszweigs, der übergangen werden soll.
(3) Für jedes ständige Mitglied ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 ein regelmäßiger Vertreter zu bestimmen.
(4) Für die Fälle, in denen auch der regelmäßige Vertreter eines ständigen Mitglieds an der Mitwirkung verhindert ist, bestimmt das Präsidium des Landgerichts Schwerin zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres für jeden regelmäßigen Vertreter aus den Richtern dieses Gerichts vier Richter als zeitweilige Vertreter und legt die Reihenfolge ihrer Heranziehung fest.