§ 36a RiG M-V - Ständige Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Der Vorsitzende und der ständige Beisitzer müssen dem Verwaltungsgericht Greifswald angehören.
(2) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts Greifswald bestimmt den Vorsitzenden und die ständigen Beisitzer für die einzelnen Amtsperioden (§ 35 Absatz 2).
(3) Für jedes ständige Mitglied ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 ein regelmäßiger Vertreter zu bestimmen.
(4) Für die Fälle, in denen auch der regelmäßige Vertreter eines ständigen Mitglieds an der Mitwirkung verhindert ist, bestimmt das Präsidium des Landgerichts Schwerin zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres für jeden regelmäßigen Vertreter aus den Richtern dieses Gerichts vier Richter als zeitweilige Vertreter und legt die Reihenfolge ihrer Heranziehung fest.