§ 42 SLVO - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt in den Fällen des § 7 Absatz 1 sowie des § 10 Absatz 2 bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Ministerium für Inneres und Sport und bei den Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die oberste Aufsichtsbehörde.