§ 42 SLVO - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt in den Fällen des § 7 Absatz 1 sowie des § 10 Absatz 2 bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa und bei den Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die oberste Aufsichtsbehörde.