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  • ab 18.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 89a SHBeamtVG - Sonderregelung zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
SHBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-22

Eine gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt nicht als Erwerbseinkommen nach § 64 Absatz 5.