Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 8 AbgG SL - Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Amtliche Abkürzung
AbgG SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-3

Ein Abgeordneter, der im letzten Viertel der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2, wenn der Landtag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.