§ 30 HFischG - Fischereischein
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn
- 1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er eine Fischerprüfung nach § 31 bestanden hat, und
- 3.
Versagungsgründe nach § 32 nicht entgegenstehen.
(2) Der Fischereischein ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und ist, entsprechend der Form in der er ausgestellt wurde, in Papierform oder digital mit sich zu führen und auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 49 Abs. 1, dem Personal der Fischereibehörden, den betroffenen Inhaberinnen und Inhabern des Fischereirechts und den betroffenen Fischereipächterinnen und Fischereipächtern zur Prüfung in Papierform auszuhändigen oder digital vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übermitteln.
(3) Die oberste Fischereibehörde erkennt einen Fischereischein eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als Fischereischein an, wenn die Voraussetzungen, unter denen er erteilt wurde, denen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen entsprechen. Die Anerkennung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. Wird eine Anerkennung durch Allgemeinverfügung widerrufen oder zurückgenommen, finden § 48 Abs. 3 Satz 1 und § 49 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I 2010 S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), keine Anwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)