§ 36 HFischG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
Die Entscheidung über die Erteilung von Fischereischeinen nach den §§ 30 und 33 und zur Erhebung der Fischereiabgabe wird dem Gemeindevorstand als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)