§ 34 HFischG - Geltungsdauer und Verlängerung von Fischereischeinen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) Es werden erteilt:
- 1.
Fischereischeine lebenslang,
- 2.
Sonderfischereischeine für ein Kalenderjahr, fünf oder zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre,
- 3.
Besucherfischereischeine für einen Monat in einem Kalenderjahr,
jeweils nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster.
(2) Der Fischereischein nach § 33 Nr. 1 ist auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung weiterhin vorliegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)