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  • ab 29.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 34 HFischG - Geltungsdauer und Verlängerung von Fischereischeinen

Bibliographie

Titel
Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Amtliche Abkürzung
HFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-49

(1) Es werden erteilt:

  1. 1.

    Fischereischeine lebenslang,

  2. 2.

    Sonderfischereischeine für ein Kalenderjahr, fünf oder zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre,

  3. 3.

    Besucherfischereischeine für einen Monat in einem Kalenderjahr,

jeweils nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster.

(2) Der Fischereischein nach § 33 Nr. 1 ist auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung weiterhin vorliegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)