§ 20 ThürWaldG - Periodische Planung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 790-4
(1) Staats- und Körperschaftswaldungen sind nach Betriebsplänen für einen zehnjährigen Zeitraum zu bewirtschaften. Bei Körperschaftswaldungen bis 50 Hektar Größe genügt die Aufstellung vereinfachter Betriebspläne.
(2) Für Privatwaldungen von über 50 Hektar Größe sind vereinfachte Betriebspläne für einen Zeitraum von zehn Jahren zu erstellen. Für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, auch mit Einzelflächen unter 50 Hektar Größe, kann ein Betriebsplan erstellt werden.
(3) Besteht für den Waldbesitzer keine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines Betriebsplans oder hat dieser noch keinen Betriebsplan vorgelegt oder ist der angezeigte Betriebsplan beanstandet worden, kann der Waldbesitzer durch die untere Forstbehörde befristet zur Einhaltung eines höchstzulässigen Hiebsatzes verpflichtet werden.
(4) Die Betriebspläne sind von Forstsachverständigen nach § 33 Abs. 8 Satz 2 oder staatlich anerkannten Forstsachverständigen aufzustellen und der Landesforstanstalt anzuzeigen. Ein Betriebsplan ist innerhalb von drei Monaten nach seiner Anzeige durch die Landesforstanstalt zu beanstanden, wenn er gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt. Die Durchführung der Betriebspläne ist von den Forstbehörden zu überwachen.
(5) Die oberste Forstbehörde regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Aufstellung, die Mindestanforderungen für den Inhalt und die Prüfung sowie die Beanstandung der Betriebspläne. Sie sollen die Erfüllung der Grundpflichten der Waldbesitzer nach § 18 sichern. Auf die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Waldeigentumsarten ist Rücksicht zu nehmen. Die Bestimmung der Umtriebszeit, die Wahl der Baumarten und der Betriebsform ist dem Waldbesitzer zu überlassen, soweit hierdurch die Erfüllung der Grundpflichten nicht gefährdet wird (§ 18).