ThürWaldG,TH - Thüringer Waldgesetz

Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
(Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Amtliche Abkürzung
ThürWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
790-4

In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2024 (GVBl. S. 13)

Inhaltsübersicht (1)§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zweck des Gesetzes1
Wald und seine Funktionen2
Waldbesitzer3
Waldeigentumsarten4
Waldinventur, Waldverzeichnisse, Waldbiotopkartierung, Waldfunktionenkartierung5
Betreten des Waldes, sportliche Betätigung in Wäldern6
Zweiter Teil
Forstliche Rahmenplanung, Erhaltung und Schutz des Waldes
Forstliche Rahmenplanung7
Sicherung der Funktionen des Waldes durch öffentliche und private Planungsträger8
Geschützte Waldgebiete9
Waldgebiete ohne forstliche Nutzung9a
Änderung der Nutzungsart10
Waldschutz11
Waldbrandschutz12
Waldverunreinigung13
Forstnutzungsrechte14
Forstliche Nebennutzungen und Aneignung von Walderzeugnissen15
Teilung von Waldgrundstücken16
Vorkaufsrecht17
Dritter Teil
Bewirtschaftung des Waldes
Grundpflichten18
Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft19
Periodische Planung20
Erstaufforstung und Sukzession21
Aufforstung bisher nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen22
Wiederaufforstung23
Waldumbau; Erhaltung der Waldbestände; Kahlschläge24
Bau und Unterhaltung von Waldwegen; sonstige bauliche Anlagen25
Nachbarschutz, Nachbarpflichten, Grenzfragen26
Vierter Teil
Förderung der Forstwirtschaft und Entschädigung
Förderung der Forstwirtschaft durch das Land27
Beratung, forsttechnische Leitung und forsttechnischer Betrieb28
Beihilfen bei Waldbrandschäden29
Entschädigung und Ausgleichszahlung30
Fünfter Teil
Besondere Vorschriften für den Staatswald
Bewirtschaftung des Staatswaldes31
Forstgrundstock32
Sechster Teil
Besondere Vorschriften für den Körperschaftswald
Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes33
Erhaltung des Waldvermögens34
Siebenter Teil
Besondere Vorschriften für den Privatwald und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Bewirtschaftung des Privatwaldes35
Übernutzungen36
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse37
Achter Teil
Besondere Regelungen für Waldgenossenschaften
Geltungsbereich38
Gemeinschaftsvermögen39
Rechtsstellung40
Grundsätze der Waldbewirtschaftung41
Teilung und Veräußerung42
Anteilberechtigung43
Aufgebotsverfahren44
Mitgliedschaft45
Satzung46
Organe47
Mitgliederversammlung48
Vorstand49
Haftung50
Lagerbuch51
Gründung von Waldgenossenschaften52
Gründungsversammlung53
Grundbuch54
Anteilsblätter54a
Mitwirkung der Waldgenossenschaft54b
Auflösung von Waldgenossenschaften55
Auflösungsverfahren56
Aufsichtsbehörden57
Neunter Teil
Aufgaben und Organisation der Landesforstverwaltung
Forstliche Fachkräfte58
Forstbehörden59
(weggefallen)60
Landesforstausschuss61
Forstaufsicht62
Eingriffsbefugnisse63
Forstschutz64
Zusammenwirken von Forstbehörden und Naturschutzbehörden bei Naturschutzmaßnahmen65
Zehnter Teil
Bußgeldvorschriften
Bußgeldvorschriften66
Elfter Teil
Schlussbestimmungen
Evaluierung67
Gleichstellungsbestimmung68
(Inkrafttreten)69

Die Inhaltsübersicht wurde readaktionell angepasst.

§§ 1 - 6, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 ThürWaldG - Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Amtliche Abkürzung
ThürWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
790-4

Dieses Gesetz dient insbesondere dazu:

  1. 1.

    die Landeswaldfläche als Gesamtheit der privaten, körperschaftlichen und staatlichen Waldgrundstücke zu erhalten und zu mehren,

  2. 2.

    eine standortgerechte Baumartenzusammensetzung und eine stabile Struktur des Waldes zu bewahren oder herbeizuführen,

  3. 3.

    den Wald vor Schadeinwirkungen zu schützen,

  4. 4.

    die Erzeugung von Holz nach Menge und Güte durch eine nachhaltige, ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes dauerhaft zu sichern und zu steigern,

  5. 5.

    die Schutzfunktionen und die landeskulturellen Leistungen des Waldes durch naturnahe Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern und zu steigern und hierbei insbesondere naturnahe Wälder als Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu entwickeln,

  6. 6.

    die Erholung in Waldgebieten zu ermöglichen und zu verbessern,

  7. 7.

    die Waldbesitzer in der Verfolgung der unter den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Ziele zu unterstützen und zu fördern,

  8. 8.

    einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und den Interessen der Waldbesitzer herbeizuführen.

§ 2 ThürWaldG - Wald und seine Funktionen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Amtliche Abkürzung
ThürWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
790-4

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede Grundfläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt und durch ihre Größe geeignet sowie dazu bestimmt ist, die folgenden Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen zu übernehmen, insbesondere

  1. 1.

    der Holzproduktion zu dienen,

  2. 2.

    die günstigen Wirkungen auf Klima, Boden, Wasserhaushalt und Luftreinhaltung zu steigern,

  3. 3.

    der heimischen Tier- und Pflanzenwelt einen Lebensraum zu bieten oder

  4. 4.

    der Erholung für die Bevölkerung gerecht zu werden.

(2) Zum Wald gehören auch: kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldblößen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, im Wald gelegene, baumfrei zu haltende Leitungstrassen bis zu zehn Meter Breite, Waldwiesen, Wildäsungsflächen und Holzlagerplätze im Wald, von Wald umschlossene Teiche, Moore und Heiden, Gräben und andere Flächen wie Feldgehölze, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigplantagen, Parkwaldungen, mit befristeter oder mit jederzeit widerruflicher Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelter Wald, weitere mit Wald verbundene und ihm dienende Flächen sowie andere Flächen, die mit dem Wald in einem natürlichen Zusammenhang stehen. Die Zuordnung der Flächen erfolgt unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften.

(3) Nicht zum Wald gehören: Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigplantagen außerhalb des Waldes, in Flur oder bebautem Gebiet liegende, mit Bäumen und Sträuchern bestandene Flächen wie Obstplantagen, Baumschulen, Weidenheger, Flurgehölze in einreihiger Ausdehnung und Einzelbäume, Parkanlagen bis ein Hektar Größe in bebautem Gebiet, sofern diese nicht im Waldverzeichnis aufgeführt sind, Hecken und baumbestandene Friedhöfe, soweit diese nicht Waldfriedhöfe (§ 27 Abs. 4 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 - GVBl. S. 505 - in der jeweils geltenden Fassung sind. Nicht zum Wald gehören ebenfalls Flächen nach dem Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910) in der jeweils geltenden Fassung, die als Kurzumtriebsplantagen genutzt werden.

§ 3 ThürWaldG - Waldbesitzer

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Titel
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Amtliche Abkürzung
ThürWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
790-4

Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigentümer von Wald sowie die Nutzungsberechtigten, sofern sie unmittelbare Besitzer des Waldes sind.