§ 20 ThürWaldG - Periodische und jährliche Planung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 790-4
(1) Staats- und Körperschaftswaldungen sind nach Betriebsplänen für zehn- oder zwanzigjährige Zeiträume zu bewirtschaften. Bei Körperschaftswaldungen bis 50 Hektar Größe genügt in der Regel die Aufstellung vereinfachter Betriebspläne (Betriebsgutachten). Bei zwanzigjährigem Planungszeitraum ist eine Zwischenprüfung vorzunehmen.
(2) Für die Privatwaldungen, die sich nach Größe, Lage, Zusammenhang und Waldzustand zu selbstständiger ordnungsgemäßer Forstbewirtschaftung eignen, kann die Aufstellung von Betriebsplänen angeordnet werden. Die Anordnung soll in der Regel nur für Forstbetriebe von mehr als 50 Hektar getroffen werden. Bei Privatwaldungen über zehn bis 50 Hektar Größe genügt in der Regel die Aufstellung vereinfachter Betriebspläne (Betriebsgutachten).
(3) Wenn die Aufstellung von Betriebsplänen oder -gutachten nach Absatz 2 nicht angeordnet ist, kann der Waldbesitzer zur Einhaltung eines höchstzulässigen Einschlags für einen bestimmten Zeitraum verpflichtet werden.
(4) Die Betriebspläne oder -gutachten sind von durch die oberste Forstbehörde anerkannten Sachverständigen aufzustellen und von der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (Forsteinrichtungs- und Versuchsanstalt) zu prüfen. Sie bedürfen der Genehmigung der oberen Forstbehörde. Die Durchführung der Betriebspläne ist von den Forstbehörden zu überwachen.
(5) Die oberste Forstbehörde regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Aufstellung, die Mindestanforderungen für den Inhalt und Prüfung der Betriebspläne und -gutachten. Sie sollen die Erfüllung der Grundpflichten der Waldbesitzer nach § 18 sichern. Auf die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Waldeigentumsarten ist Rücksicht zu nehmen. Die Bestimmung der Umtriebszeit, die Wahl der Baumarten und der Betriebsform ist dem Waldbesitzer zu überlassen, soweit hierdurch die Erfüllung der Grundpflichten nicht gefährdet wird (§ 18). In den Betriebsplänen oder -gutachten sind auch die Aufgaben des Waldes hinsichtlich der Landespflege und Erholung darzustellen. Die Landschaftsplanung ist im Sinne des § 7 Abs. 4 zu berücksichtigen.
(6) Im Rahmen der periodischen Planung sind Wirtschaftspläne mit ein- bis dreijähriger Laufzeit aufzustellen. Der Jahreseinschlag soll so bemessen sein, dass vorausgegangene Mehr- oder Mindereinschläge ausgeglichen werden.