§ 68 FhG - Förderung ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Die Förderung und Unterstützung von ausländischen oder staatenlosen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen bei dem Erwerb derjenigen zusätzlichen fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen, die für ein erfolgreiches Studium an der Fachhochschule erforderlich sind, ist Aufgabe des Studienkollegs der Universität des Saarlandes. Die Bewerberin/Der Bewerber hat in einer Feststellungsprüfung nachzuweisen, dass sie/er diese Voraussetzungen erfüllt.
(2) Die Aufgaben des Studienkollegs können ganz oder teilweise einer/einem Dritten übertragen werden, sofern, diese/dieser die angemessene Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 gewährleistet.