§ 29 LPersVG - Sitzungen des Personalrats
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Spätestens sechs Werktage nach dem Wahltag findet die konstituierende Sitzung des Personalrats statt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstands hat die Sitzung einzuberufen und zu leiten, bis der Personalrat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden gewählt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Ladung der Gewerkschaften, von Beauftragten für die Gleichstellung von Mann und Frau, in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Beschäftigte besonders betreffen, der Vertrauensfrau oder des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten, in Angelegenheiten, die Zivildienstleistende besonders betreffen, des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden und der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben. Die Tagesordnung muss alle Angelegenheiten enthalten, die sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Personalrats ergeben; ihre Ergänzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Personalrats.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats, der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe, der Dienststellenleitung, der Beauftragten oder des Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann, in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Beschäftigte besonders betreffen, der Vertrauensfrau oder des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten, in Angelegenheiten, die Zivildienstleistende besonders betreffen, des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden oder in Angelegenheiten, die jugendliche Beschäftigte betreffen, der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Ein Antrag, der nicht rechtzeitig gestellt wurde, kann auf Grund eines einstimmigen Beschlusses des Personalrats behandelt werden.
(4) Die Dienststellenleitung nimmt an den Sitzungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen sie ausdrücklich eingeladen ist, teil. Sie darf während der Beratung und Beschlussfassung des Personalrats nicht anwesend sein.
(5) Der Personalrat kann beschließen, dass Beauftragte von Stufenvertretungen berechtigt sind, mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilzunehmen.
(6) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe des Personalrats kann eine Beauftragte oder ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen.
(7) In Angelegenheiten einzelner Beschäftigter kann der Personalrat beschließen, dass diese während der Personalratssitzungen gehört werden.
(8) In den Fällen der Absätze 5 und 7 sind den Betroffenen die notwendigen Reisekosten nach den Vorschriften des Reisekostenrechts für Beamtinnen und Beamte zu erstatten.