§ 67 NVwVG - Kosten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) 1Für Amtshandlungen nach diesem Teil werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; § 8 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt. 2Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.

(2) 1Die Kosten trägt die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner. 2Mehrere Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldner haften gesamtschuldnerisch.

(3) 1Die Gebührenschuld entsteht, sobald Schritte zur Ausführung der Amtshandlung unternommen worden sind, bei schriftlichen oder in elektronischer Form vorgenommenen Amtshandlungen jedoch erst mit der Absendung des Schriftstücks oder des elektronischen Dokuments. 2Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(4) 1Die Kostenschuld ist sofort fällig. 2Sie kann ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung beigetrieben werden.

(5) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium entsprechend § 3 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren durch Verordnung zu bestimmen. 2Die Gebühren können abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG so bemessen werden, dass sie einerseits den Verwaltungsaufwand berücksichtigen und andererseits in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung oder dem Wert der Sache stehen, die gepfändet oder verwertet werden soll.

(6) Im Übrigen gelten die §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 11 und 13 NVwKostG entsprechend.