§ 22 SH AbgG - Sterbegeld
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Stirbt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter, so erhalten ihr überlebender Ehegatte oder seine überlebende Ehegattin, die leiblichen und die als Kind angenommenen Kinder Sterbegeld in Höhe der zweifachen Entschädigung nach § 6 Abs. 1. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident; sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Sterbegeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.
(2) Das Gleiche gilt beim Tod ehemaliger Abgeordneter, die Altersentschädigung erhalten oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben haben; bei der Berechnung des Sterbegeldes tritt an die Stelle der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 die Altersentschädigung nach § 18. Liegen die Voraussetzungen des § 19 oder des § 20 vor, so bemisst sich die Höhe des Sterbegeldes nach diesen Vorschriften.
(3) Die Hinterbliebenen von Abgeordneten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Sterbegelder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden, sind nach § 27 Abs. 6 anzurechnen.