§ 11 LBG - Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1a
Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).
(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
- 1.
die in § 9 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
- 2.
das 27. Lebensjahr vollendet hat,
- 3.
sich
- a)
als Laufbahnbewerber (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfung oder
- b)
als anderer Bewerber (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Satz 1) unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 29 bis 31
in einer Probezeit bewährt hat.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.