§ 29 LBG - Allgemeine Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Von anderen Bewerbern (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Satz 1) darf die für die Laufbahnen vorgeschriebene Vorbildung und Ausbildung nicht gefordert werden. Ihre Befähigung ist durch den Landespersonalausschuss (§ 109 Abs. 1 Nr. 2) festzustellen. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Satz 2 bleibt unberührt.