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§ 36 POG - Automatisiertes Übermittlungsverfahren, Datenverbund

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

Das fachlich zuständige Ministerium kann zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere von überörtlicher Bedeutung, einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung zwischen Polizeibehörden des Landes, anderer Länder und des Bundes ermöglicht. Ausländische Polizeibehörden können in den Datenverbund einbezogen werden, soweit dies wegen der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet oder der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit erforderlich ist. Satz 2 gilt entsprechend für sonstige öffentliche Stellen und über- oder zwischenstaatliche Stellen, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. § 7 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.