§ 36 POG - Formerfordernisse
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
Gefahrenabwehrverordnungen müssen
- 1.eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
- 2.in der Überschrift als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet werden,
- 3.im Eingang auf dieses Gesetz Bezug nehmen; wenn es sich um eine Gefahrenabwehrverordnung handelt, zu der die allgemeinen Ordnungsbehörden nur auf Grund eines besonderen Bundes- oder Landesgesetzes ermächtigt sind, muss auf die gesetzliche Bestimmung Bezug genommen werden, die die Ermächtigung enthält,
- 4.den örtlichen Geltungsbereich enthalten,
- 5.soweit die Zustimmung, Genehmigung oder Anhörung anderer Stellen gesetzlich vorgeschrieben ist, die Stellen angeben, mit deren Zustimmung, Genehmigung oder nach deren Anhörung sie erlassen sind,
- 6.den Zeitpunkt des Erlasses angeben und
- 7.die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.