§ 36 HessVwVG - Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollziehungsbeamten öffentlich zu versteigern.
(2) Die Wegnahme gepfändeten Geldes gilt als Zahlung des Pflichtigen.