§ 13 BORA - Versäumnisurteil

Bibliographie

Titel
Berufsordnung für Rechtsanwälte
Redaktionelle Abkürzung
BORA
Normtyp
Berufsordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
keine FN

Der Rechtsanwalt darf bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite ein Versäumnisurteil nur erwirken, wenn er dies zuvor dem Gegenanwalt angekündigt hat; wenn es die Interessen des Mandanten erfordern, darf er den Antrag ohne Ankündigung stellen.(9)

(9) Amtl. Anm.:

Aufgehoben durch Entscheidung des BVerfG vom 14.12.1999, BGBl 2000 I, 54 = BRAK-Mitt. 2000, 36