§ 13 BORA - Versäumnisurteil(4)

Bibliographie

Titel
Berufsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BORA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
keine FN

Der Rechtsanwalt darf bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite ein Versäumnisurteil nur erwirken, wenn er dies zuvor dem Gegenanwalt angekündigt hat; wenn es die Interessen des Mandanten erfordern, darf er den Antrag ohne Ankündigung stellen.

(4) Amtl. Anm.:

Die Vorschrift des § 13 BORA ist durch Urteil des BVerfG vom 14.12.1999 für nichtig erklärt worden, BGBl. 2000 I, 54 = BRAK-Mitt. 2000, 36