§ 13 BORA - Versäumnisurteil(4)
Bibliographie
- Titel
- Berufsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BORA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- keine FN
Der Rechtsanwalt darf bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite ein Versäumnisurteil nur erwirken, wenn er dies zuvor dem Gegenanwalt angekündigt hat; wenn es die Interessen des Mandanten erfordern, darf er den Antrag ohne Ankündigung stellen.
Die Vorschrift des § 13 BORA ist durch Urteil des BVerfG vom 14.12.1999 für nichtig erklärt worden, BGBl. 2000 I, 54 = BRAK-Mitt. 2000, 36