§ 13 BORA - Versäumnisurteil
Bibliographie
- Titel
- Berufsordnung für Rechtsanwälte
- Redaktionelle Abkürzung
- BORA
- Normtyp
- Berufsordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- keine FN
Der Rechtsanwalt darf bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite ein Versäumnisurteil nur erwirken, wenn er dies zuvor dem Gegenanwalt angekündigt hat; wenn es die Interessen des Mandanten erfordern, darf er den Antrag ohne Ankündigung stellen.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2000, s. BGBl. I 2000 S. 54:
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1999 - 1 BvR 1327/98 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 13 der Berufsordnung der Rechtsanwälte vom 10. Dezember 1996 (BRAK-Mitteilungen 1996, Seite 241) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."