§ 58 HFAG - Landesausgleichsstock

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Amtliche Abkürzung
HFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
41-43

(1) Zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und zum Ausgleich von Härten bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051), wird der nach § 28 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung gebildete Landesausgleichsstock fortgeführt.

(2) 1Liegen außergewöhnliche Belastungen oder Härten vor, kann das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise gewähren. 2Hierbei sind vorranging Gemeinden und Landkreise zu berücksichtigen, bei denen im Ausgleichsjahr die Durchführung ihrer eigenen oder der ihnen übertragenen Aufgaben gefährdet ist und für die die außergewöhnliche Belastung oder die Härte auf unabwendbaren Umständen beruht.

(3) Das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften, die insbesondere die Verteilung der Mittel nach Abs. 2, die Art der zu fördernden Einrichtungen und die Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden regeln.

(3a) Zuweisungen im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie kann das Ministerium der Finanzen gewähren.

(4) 1Aus dem Landesausgleichsstock werden auch Zuweisungen für Zinsdiensthilfen nach Maßgabe von § 1 Abs. 4 und § 3 des Schutzschirmgesetzes vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, gewährt. 2Des Weiteren können Zuweisungen für Zinsdiensthilfen nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 7 und 8 des Kommunalinvestitionsprogrammgesetzes vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GVBl. S. 462), gewährt werden.