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§ 57 HFAG - Kreisausgleichsstock

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Amtliche Abkürzung
HFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
41-43

Die Landkreise können in ihrem Haushalt aus dem Aufkommen der Kreisumlage einen Ausgleichsstock zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen ihrer Gemeinden ausweisen, wenn ihre Haushaltswirtschaft im Sinne von § 92 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung ausgeglichen ist.