§ 17 LDG M-V - Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens oder einer als Dienstvergehen geltenden Handlung mehr als:
- 1.
zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis,
- 2.
drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts,
- 3.
sieben Jahre vergangen, darf eine Zurückstufung
nicht mehr ausgesprochen werden.
(2) Die Fristen in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 beginnen neu zu laufen mit:
- 1.
der Einleitung des Disziplinarverfahrens,
- 2.
der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens,
- 3.
der Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage,
- 4.
der Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 31 Absatz 3 und 6 des Landesbeamtengesetzes.
(3) Die Fristen in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind gehemmt für die Dauer
- 1.
des gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
- 2.
einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens oder
- 3.
der Mitwirkung des Personalrats.
Die Hemmung hat die Wirkung, für den Zeitraum für die sie besteht, nicht in die Frist eingerechnet zu werden. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist auch für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. Ein Straf- oder Bußgeldverfahren ist eingeleitet, sobald erstmalig eine Maßnahme getroffen wird, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorzugehen.