§ 17 LDG M-V - Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens oder einer als Dienstvergehen geltenden Handlung mehr als:
- 1.zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis,
- 2.drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts,
- 3.sieben Jahre vergangen, darf eine Zurückstufung
nicht mehr ausgesprochen werden.
(2) Die Fristen in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden unterbrochen durch:
- 1.die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens,
- 2.die Erhebung der Disziplinarklage,
- 3.die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.
Die Fristen in Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden auch unterbrochen durch die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 31 Abs. 3 und 6 des Landesbeamtengesetzes.
(3) Die Fristen in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sind gehemmt für die Dauer
- 1.des gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
- 2.einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens oder
- 3.der Mitwirkung des Personalrats.
Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist auch für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. Ein Straf- oder Bußgeldverfahren ist eingeleitet, sobald erstmalig eine Maßnahme getroffen wird, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorzugehen.
(4) Die Unterbrechung hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach dem unterbrechenden Ereignis die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. Die Hemmung hat die Wirkung, dass der Zeitraum, während dessen die Hemmung besteht, in die Frist nicht eingerechnet wird.