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§ 20 NRiG - Mitbestimmung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Der Richterrat bestimmt mit bei

  1. 1.

    den in Absatz 2 genannten personellen Maßnahmen,

  2. 2.

    allgemeinen personellen Maßnahmen,

  3. 3.

    sozialen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen und

  4. 4.

    organisatorischen Maßnahmen,

die die Richterinnen und Richter einer Dienststelle insgesamt oder als Einzelne betreffen oder sich auf diese auswirken. 2Soweit in den Absätzen 3 bis 5 einzelne Maßnahmen benannt sind, handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung, die die Mitbestimmung bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht ausschließt. 3Die Absätze 3 bis 5 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend. 4Unterfällt eine Maßnahme sowohl einem in den Absätzen 2 bis 5 als auch einem in § 21 aufgeführten Sachverhalt, so ist nur die Beteiligung nach § 21 durchzuführen.

(2) 1Personelle Maßnahmen sind

  1. 1.

    Verzicht auf Ausschreibung,

  2. 2.

    Verwendung einer Richterin oder eines Richters auf Probe,

  3. 3.

    Bestellung der Leiterin oder des Leiters einer Referendararbeitsgemeinschaft,

  4. 4.

    Auswahl für eine Erprobung,

  5. 5.

    Auswahl für die Teilnahme an Fortbildungs- oder Personalentwicklungsmaßnahmen, wenn mehr Bewerbungen vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,

  6. 6.

    Untersagung der Übernahme einer Nebentätigkeit und

  7. 7.

    Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder auf Urlaub mit Ausnahme von Erholungsurlaub und Sonderurlaub.

2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen in Bezug auf Gerichtsleitungen und deren ständige Vertretung bei Gerichten mit acht oder mehr Richterplanstellen.

(3) Allgemeine personelle Maßnahmen sind insbesondere

  1. 1.

    Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung von Fortbildung und

  2. 2.

    Bestimmung des Inhalts von Beurteilungsrichtlinien.

(4) Soziale und sonstige innerdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

  1. 1.

    Aufstellung eines Urlaubsplans,

  2. 2.

    Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für eine Richterin oder einen Richter, wenn mit der Dienststelle kein Einverständnis erzielt wird,

  3. 3.

    Errichtung, Verwaltung und Auflösung einer Sozialeinrichtung,

  4. 4.

    eine Unterstützung, ein Vorschuss und eine ähnliche soziale Zuwendung, wobei auf Verlangen der oder des Antragstellenden nur ein von dieser oder diesem bestimmtes Mitglied des Richterrats anstelle des Richterrats mitbestimmt,

  5. 5.

    Bestellung und Abberufung von Vertrauens-, Vertrags- und Betriebsärztinnen und -ärzten sowie von Beauftragten für Arbeitssicherheit und Sonderaufgaben im sozialen Bereich, soweit die Beteiligung nicht in anderer Weise gesetzlich geregelt ist,

  6. 6.

    Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einschließlich der Erstellung von Arbeitsschutzprogrammen sowie Regelungen, die der Verhütung von Dienstunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz, auch mittelbar, dienen,

  7. 7.

    Regelung der Ordnung in der Dienststelle, des Verhaltens der Beschäftigten und des Schutzes vor sexueller Belästigung,

  8. 8.

    Bestimmung des Inhalts von Personalfragebögen mit Ausnahme von Fragebögen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsuntersuchungen und

  9. 9.

    Aufstellung von Grundsätzen über das Vorschlagswesen.

(5) Organisatorische Maßnahmen sind insbesondere

  1. 1.

    Festlegung oder Veränderung des Umfangs der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Richterinnen und Richter für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft außerhalb von Besoldungs- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht,

  2. 2.

    Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richterinnen und Richter zu überwachen,

  3. 3.

    Gestaltung der Arbeitsplätze,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,

  5. 5.

    Aufstellung oder wesentliche Änderung von Plänen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,

  6. 6.

    Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und

  7. 7.

    Bestellung und Abberufung von Beauftragten für den Datenschutz.

(6) Die Mitbestimmung nach den Absätzen 2, 3 und 5 Nrn. 2 bis 4 und 6 erstreckt sich nicht auf Einzelfallentscheidungen

  1. 1.

    im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, im Disziplinarrecht sowie im Recht der Heilfürsorge oder

  2. 2.

    zur Umsetzung eines Reform- oder Umstrukturierungskonzeptes,

    1. a)

      das mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen Vollzug enthält, denen die nach Buchstabe b Beteiligten zugestimmt haben, und

    2. b)

      an dessen Ausarbeitung die bei den für den personellen Vollzug zuständigen Dienststellen gebildeten Richterräte oder an ihrer Stelle die zuständigen Stufenvertretungen oder von diesen bestimmte Mitglieder beteiligt waren.