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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 42 NRiG - Beteiligung und Aufgabe der Amtsgerichtsrichtervertretungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

1In allgemeinen, sozialen, organisatorischen, sonstigen innerdienstlichen und den in den §§ 20 und 21 genannten personellen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter eines nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichts ist neben dem Richterrat, der bei dem Landgericht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 zugleich für die zu seinem Bezirk gehörenden Amtsgerichte gebildet ist, die Amtsgerichtsrichtervertretung zu beteiligen. 2Sie hat die Aufgabe, sich für die Interessen der Richterinnen und Richter einzusetzen.