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§ 33 NRiG - Verfahren bei Nichteinigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Einigen sich die Dienststelle und der Richterrat in einer mitbestimmungsbedürftigen Angelegenheit nicht, so kann jede Seite die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der übergeordneten Dienststelle vorlegen. 2In den Fällen des § 32 Abs. 4 verhandelt die übergeordnete Dienststelle mit dem nach Absatz 2 zuständigen Richterrat und nimmt innerhalb eines Monats diesem gegenüber zu dem Antrag des Richterrats schriftlich oder durch E-Mail Stellung. 3In den anderen Fällen beteiligt die übergeordnete Dienststelle umgehend den nach Absatz 2 zuständigen Richterrat nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 Sätze 1 bis 6.

(2) Der nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 zuständige Richterrat ist,

  1. 1.

    wenn ein Landgericht übergeordnete Dienststelle ist, der beim Landgericht gebildete Richterrat,

  2. 2.

    wenn ein oberes Landesgericht übergeordnete Dienststelle ist, der Bezirksrichterrat oder, wenn ein solcher nicht gebildet ist, der nach Absatz 1 Satz 1 beteiligte Richterrat,

  3. 3.

    wenn die oberste Dienstbehörde übergeordnete Dienststelle ist, der für die Gerichtsbarkeit gebildete Hauptrichterrat oder Richterrat.

(3) 1Einigen sich ein Landgericht als übergeordnete Dienststelle und der beim Landgericht gebildete Richterrat nicht, so kann jede Seite die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist dem Oberlandesgericht als weiterer übergeordneter Dienststelle vorlegen. 2Für das weitere Verfahren gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend. 3Im Fall der Nichteinigung schließt sich das Verfahren nach Absatz 4 an.

(4) 1Einigen sich ein oberes Landesgericht als übergeordnete Dienststelle und der zuständige Richterrat nicht, so kann jede Seite die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist der obersten Dienstbehörde vorlegen. 2Für dieses Verfahren der obersten Dienstbehörde gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.

(5) 1Einigen sich die oberste Dienstbehörde und der zuständige Richterrat nicht, so kann jede Seite innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 genannten Frist die Einigungsstelle (§ 67) anrufen. 2In den anderen Fällen entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.

(6) 1Folgt die Einigungsstelle nicht dem Antrag der obersten Dienstbehörde, so beschließt sie in den Fällen des § 20 Abs. 2, 3 und 5 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde. 2Diese entscheidet sodann endgültig.

(7) 1In den Fällen des § 20 Abs. 4 bindet die Entscheidung der Einigungsstelle die Beteiligten. 2An die Stelle der Entscheidung tritt jedoch eine Empfehlung der Einigungsstelle an die oberste Dienstbehörde, wenn von einem Beschluss der Landesregierung abgewichen werden soll oder die Entscheidung durch die Landesregierung oder geschäftsübergreifend durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu treffen ist. 3Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(8) Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Entscheidung nach Absatz 7 Satz 1, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsgewalt wesentlich berührt, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Einigungsstelle die endgültige Entscheidung der Landesregierung beantragen.

(9) Weicht die endgültige Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder der Landesregierung von einer Empfehlung oder Entscheidung der Einigungsstelle ab, so ist dies dem beteiligten Richterrat und der Einigungsstelle bekannt zu geben und diesen gegenüber schriftlich oder durch E-Mail zu begründen.

(10) 1Die Dienststelle nach Absatz 1 Satz 1 kann bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2Sie hat dem Richterrat die vorläufige Regelung mitzuteilen, diese zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder auf dessen Fortsetzung hinzuwirken.