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§ 46 LWO - Eröffnung der Wahlhandlung

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen hinweist.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 15 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.

(3) Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung, dass die Gemeindebehörde am Wahltag einem eingetragenen Wahlberechtigten einen Wahlschein ausgestellt hat (§ 13 Abs. 4 Satz 3), so trägt er bei diesem Wahlberechtigten in die Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis "Wahlschein" oder "W" ein. Er berichtigt erneut die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses und ergänzt den Vermerk nach Abs. 2 Satz 2.

(4) Vor Beginn der Wahlhandlung überzeugt sich der Wahlvorstand davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt sie. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.