§ 52 LWO - Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
1Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. 2Dieser prüft den Wahlschein. 3Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit auf und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers; die Gemeindebehörden stellen sicher, dass die Gültigkeit überprüft werden kann. 4Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. 5Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Fall der Zurückweisung ein.