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§ 10 LWO - Berichtigung des Wählerverzeichnisses

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

(1) 1Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. 2§ 5 Abs. 2 bis 4, § 16 sowie Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt.

(2) 1Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindebehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben. 2Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. 3§ 9 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 9 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 9 Abs. 4 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.

(3) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in § 46 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Hatte sich in einem Verfahren nach Abs. 1 herausgestellt, dass der Wahlberechtigte noch in einem Wählerverzeichnis einer anderen Gemeinde geführt wird, so benachrichtigt die Gemeindebehörde, die den Wahlberechtigten einträgt, die andere Gemeindebehörde, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht.

(5) Alle ab Beginn der Einsichtsfrist vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte 'Bemerkungen' zu erläutern und mit Datum und einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen; wird das Wählerverzeichnis nicht im automatisierten Verfahren geführt, sind die Angaben mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten zu versehen.