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§ 92 HSG LSA - Aufgaben des Klinikumsvorstandes

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Der Klinikumsvorstand leitet das Klinikum und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht auf Grund anderer Bestimmungen geregelt sind. Er hat die Aufgaben und Ziele des Klinikums in Forschung, Lehre und Krankenversorgung unter Berücksichtigung der kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätze zu verwirklichen und für eine Weiterentwicklung des Klinikums Sorge zu tragen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat er im Rahmen seiner Zuständigkeit gegenüber den Einrichtungen des Klinikums im Bereich der Krankenversorgung Weisungsbefugnis.

(2) Zu den Aufgaben des Klinikumsvorstandes gehören insbesondere:

  1. 1.
    Aufstellung des Wirtschaftsplanes zur Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat nach Anhörung des Klinikumsausschusses,
  2. 2.
    Erstellung des Jahresabschlusses zur Feststellung durch den Verwaltungsrat nach Anhörung des Klinikumsausschusses,
  3. 3.
    Planung und Koordinierung der baulichen Entwicklung des Klinikums zur Entscheidungsvorbereitung für den Verwaltungsrat bei großen Bauvorhaben sowie Entscheidung und Koordinierung kleinerer Baumaßnahmen am Klinikum,
  4. 4.
    Entscheidung über die Zuordnung von Stellen, Räumen, Sachmitteln und Betten nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes,
  5. 5.
    Überwachung und Sicherstellung der wirtschaftlichen Betriebsführung,
  6. 6.
    Berufungszusagen im Bereich des Klinikums, soweit finanzielle Belange des Klinikums berührt werden,
  7. 7.
    Beratung, Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und deren Umsetzung sowie Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates.

(3) Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin führt insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Klinikums einschließlich des wirtschaftlichen und technischen Bereichs in eigener Verantwortung und hat dafür Einzelvertretungsbefugnis. Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt und übt das Hausrecht aus. Zu den Aufgaben des Verwaltungsdirektors oder der Verwaltungsdirektorin gehören insbesondere:

  1. 1.
    kaufmännische und verwaltungstechnische Führung des Klinikums,
  2. 2.
    Vertretung des Klinikums in laufenden Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten sowie in Rechtsangelegenheiten,
  3. 3.
    Vertretung des Klinikums in Budgetverhandlungen und in Verhandlungen über die poliklinischen Entgelte im Benehmen mit dem ärztlichen Direktor oder der ärztlichen Direktorin und dem Direktor oder der Direktorin des Pflegedienstes,
  4. 4.
    Bauunterhalt und Baumaßnahmen,
  5. 5.
    Bewirtschaftung der Stellen.

(4) Entscheidungen des Klinikumsvorstandes, die der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht für vereinbar hält, können nicht gegen seine oder ihre Stimme getroffen werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(5) Dem ärztlichen Direktor oder der ärztlichen Direktorin obliegt insbesondere die Koordinierung der Krankenversorgung. Er oder sie nimmt an den Sitzungen des Senats, soweit das Klinikum betroffen ist, und des Fachbereiches mit Rede- und Antragsrecht teil.

(6) Dem Dekan oder der Dekanin der medizinischen Fakultät obliegt insbesondere die Sicherstellung der Belange von Forschung und Lehre.

(7) Dem Mitglied nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 obliegt, sofern es die Leitung eines klinisch-theoretischen Institutes innehat, insbesondere die Wahrung der Interessen dieser Einrichtungen bei den Entscheidungen des Klinikumsvorstandes; im Übrigen gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

(8) Dem Direktor oder der Direktorin des Pflegedienstes obliegen die zur Gewährleistung der Krankenpflege notwendigen Aufgaben und Befugnisse. Zur Unterstützung ist eine Krankenpflegekommission vom Klinikumsvorstand zu bilden.

(9) Führt eine Entscheidung des Klinikumsvorstandes zu einer Verminderung der Ausstattung mit Stellen, Räumen, Sachmitteln oder Betten und wird von dem betroffenen Leiter oder der betroffenen Leiterin der Klinik oder des klinisch-theoretischen Instituts die Notwendigkeit der Maßnahme angezweifelt, kann er oder sie den Klinikumsvorstand erneut anrufen. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(10) Die Fakultät kann gegen Beschlüsse des Klinikumsvorstandes Einspruch mit aufschiebender Wirkung einlegen, wenn sie Belange von Forschung und Lehre für beeinträchtigt hält. Hilft der Klinikumsvorstand dem Einspruch nicht ab, entscheidet auf Antrag des Fakultätsrates der Dekan oder die Dekanin. Dies gilt auch, wenn der Klinikumsvorstand sich durch Beschlüsse der Fakultät in Belangen der Krankenversorgung beeinträchtigt sieht.

(11) Der Klinikumsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bestellung der ständigen Stellvertreter oder Stellvertreterinnen geregelt ist. § 90 Abs. 3 gilt entsprechend.