§ 210 LBG - Dienstunfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Polizeibeamte ist dienstunfähig (§ 56 Abs. 1), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt. Der Amtsarzt oder der beamtete Arzt teilt dem Dienstherrn die für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit.
(3) Bei Polizeidienstunfähigkeit nach Absatz 1 findet § 56 Abs. 3 Anwendung. Für die Feststellung, ob zu erwarten ist, dass der Polizeibeamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt, gilt Absatz 2 entsprechend.